Satzung Verband Frauen zur See e.V.

§1 Name, Ziel und Zweck des Verbandes

Der „Verband Frauen zur See“ mit Sitz in 26919 Brake, Breite Straße 9, beim Schifffahrtsmuseum der oldenburgischen Unterweser, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg, Postfach 23 66, 26013 Oldenburg eingetragen werden. Der Verband sieht seine vornehmliche Aufgabe darin, die sozialen und wirtschaftlichen Interessen aller in der Seefahrt tätigen Frauen zu vertreten.

Zweck des Verbandes ist es nicht nur, Frauen, die von Berufswegen zur See fahren oder zur See gefahren sind, beziehungsweise sich für eine entsprechende Ausbildung im Bereich der maritimen Wirtschaft interessieren oder eine solche anstreben zu fördern, sondern auch deren berufliche Zugangsmöglichkeiten sowie Lebens- und Arbeitsumstände zu verbessern und zugleich auch zu dokumentieren. Damit soll zudem ein Beitrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann geleistet werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die regelmäßige Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen, Workshops, Konferenzen und Symposien, durch die Herausgabe eines informativen Rundbriefs, von Broschüren und Publikationen. Ferner soll angestrebt werden, entsprechende Forschungsvorhaben zu unterstützen und ein Archiv aufzubauen.

 

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Verbandsmittel

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

 

§5 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person weiblichen oder diversen Geschlechts werden, die beruflich in der Seefahrt oder in anderen Bereichen der maritimen Wirtschaft tätig ist oder sich für die Interessen der in der Seefahrt tätigen Frauen aktiv einsetzen möchte.

Passives oder auch förderndes Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Verbandes betätigt, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Verbandes fördert und unterstützt.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Publikationen des Verbandes zu beziehen sowie an den öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen und haben darüber hinaus das Recht, das Verbandsarchiv zu nutzen und gegenüber Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Über die Nutzung einiger Bereiche des Verbandsarchivs, beispielsweise den Bestand der Erfahrungsberichte, entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand und den Verbandszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

§7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Ein freiwilliger Austritt ist nur durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied und nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied, das in erheblichem Masse gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Einschreibens schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Stimmrecht im Verband haben nur die aktiven Mitglieder.

 

§8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetze Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Schülerinnen und Studentinnen, die aktives Verbandsmitglied werden wollen, brauchen für die Dauer ihrer Ausbildung nur die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages zu zahlen.

Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug, so kann es auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Jedes Mitglied ist für die Entrichtung des Beitrags selbst verantwortlich.

Umlagen können für besondere Aufgaben, auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhoben werden.

 

§9 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, die Kassenprüferin und die Ausschüsse.

1) Vorstand

Der Vorstand des Verbandes besteht aus der ersten Vorsitzenden, der Kassenwartin und der Schriftwartin. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen jedes allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verband nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder und des Vorstandes auf das Verbandsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Verbandes abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Verbandsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Verbandsvermögen haften.

2) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand des Verbandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Briefs einzuberufen. Die Einladung kann auf elektronischem Wege (Email) an diejenigen Mitglieder erfolgen, die dem Verband eine gültige Email-Adresse mitgeteilt haben. Bei Adressänderungen ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich, diese dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Die Einladung muss Angaben zum Versammlungsort und -zeitpunkt sowie eine Tagesordnung enthalten.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Beratung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen.

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

d) Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüferinnen.

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und die Einführung einer Umlage und deren Höhe.

f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung.

g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Der Verband hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Vor jeder Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Sie ist gegeben, wenn der Vorstand die Mitgliederversammlung nach §9 Satz 2) ordnungsgemäß einberufen hat.

Satzungsänderungen sind möglich. Bei Satzungsänderung müssen 3⁄4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

3) Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse wählen. Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand für besondere Aufgaben. Die Dauer der Wahl ist auf die Erledigung der besonderen Aufgaben begrenzt. Ausschüsse bestehen aus mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Mitgliedern.

4) Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Die Kassenprüferinnen haben in der Mitgliederversammlung auch die Verbandsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§10 Auflösung des Verbandes

Der Verband kann durch Mitgliederbeschluss aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn der Vereinszweck nicht mehr gegeben ist. Vor der Abstimmung zur Auflösung des Verbandes muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Dem kann schriftlich (auch elektronisch) von allen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten widersprochen werden.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigtem Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei der Auflösung des Verbandes muss über den Verbleib des Archivs beschlossen werden.

 

Urk, den 13.04.2019

Anmerkungen zu §1 der Satzung

Der Verband sieht seine vornehmliche Aufgabe darin, die sozialen und wirtschaftlichen Interessen aller in der Seefahrt tätigen Frauen zu vertreten.

Die Haupttätigkeit des Verbands liegt im persönlichen Austausch, welcher durch die überschaubare Mitgliederzahl möglich ist. Dieser findet in Form von Workshops oder privat organisierten Treffen wie beispielsweise der sogenannten Weser-Connection, die Seefrauen entlang der Weser verbindet, statt. Somit entsteht ein Netzwerk von Kontakten in verschiedenste Bereiche der Seefahrt als Informationsquelle und Türöffner bei der Jobsuche. So können beispielsweise Möglichkeiten und Wegen bei frauenspezifischen Themen wie z.B. Seefahrt und Familie aufgezeigt werden.

Die Erfahrungen und Vorbilder anderer Seefrauen wirken als Inspiration für junge Frauen und deren Familien. So fühlen sie sich nicht allein, sondern werden motiviert.

Ferner ist der Verband Ansprechpartner für frauenspezifische Sorgen und Probleme (s. Frauennotruf auf der Webseite).

 

Zweck des Verbandes ist es [,] […] [Seefrauen] zu fördern […].

Die Förderung der Seefrauen erfolgt durch das bewusste Schaffen eines weiblichen Netzwerks.

 

Zweck des Verbandes ist es [,] […]  berufliche Zugangsmöglichkeiten sowie Lebens- und Arbeitsumstände [der Seefrauen] zu verbessern und zugleich auch zu dokumentieren.

Für eine derartige Öffentlichkeitsarbeit ist viel Engagement nötig, was als kleiner Verband seefahrender Frauen eine Herausforderung darstellt. Da es sich hierbei nicht um ein frauenspezifisches, sondern generelles Problem handelt, sieht der Verband thematisch eher Gewerkschaften und den VDR in der Pflicht.

Die beruflichen Zugangsmöglichkeiten sowie Lebens- und Arbeitsumstände dokumentiert der Verband in Form von Rundbriefen, die Einblicke in verschiedene maritime Berufe und persönliche Erfahrungen geben. Diese Rundbriefe sind verbandsintern und ermöglichen so einen geschützten Bereich, in dem auch persönliche Erlebnisse Ausdruck finden können. Ein Teil der Berichte ist aber auch öffentlich auf der Webseite verfügbar. Unterschiedliche Bedingungen und Herausforderungen in der Branche werden durch einzelne Einblicke gut widergespiegelt. Eine wissenschaftliche Dokumentation sieht der Verband daher nicht als sinnvoll an.

Außerdem gibt es immer wieder Berichterstattung in TV, Radio, Print-Medien durch einzelne Seefrauen aus dem Verband.

 

Damit soll zudem ein Beitrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann geleistet werden.

Die Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann erreicht der Verband, indem er als Stütze für jede Seefrau fungiert, die dazu beiträgt, Berührungsängste und Vorurteile abzubauen. Durch das weibliche Netzwerk in der Seefahrt werden Kontakte ermöglicht und Aufmerksamkeit geschaffen. Zudem werden im Verband explizit Männer eingebunden.

Download der Satzung als PDF

Vereinssatzung.pdf (76,5 KiB)