Schwangerschaft

Solltest Du an Bord feststellen oder vermuten, dass Du schwanger bist, so gibt es verschiedene Wege, für die Du dich entscheiden kannst. Um die Schwangerschaft zu bestätigen, ist es sinnvoll als erstes einen Schwangerschaftstest zu machen. Dieser ist auf deutsch geflaggten Schiffen in der Bordapotheke vorrätig. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine Person (möglicherweise die Offizier:in, welche für das Hospital zuständig ist) ins Vertrauen zu ziehen.

Falls Du einen Seebetriebsrat in der Reederei hast oder eine Bordvertretung, ist es sinnvoll, sich mit diesen zu beraten. Anschließend solltest Du deine:n Vorgesetzte:n informieren und diese:r wird die Schwangerschaft wiederum der Reederei mitteilen.

Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass Dein Arbeitgeber eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten muss, dass Du vor Gefährdungen für Deine Gesundheit ausreichend geschützt bist.

Sollte Deine Schwangerschaft ungewollt sein, so ist es wichtig, dass Du dich zeitnah mit einer Beratungsstelle (z.B. ProFamilia) in Verbindung setzt, um die notwendigen Schritte einleiten zu können, um einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.

Weitere Details zu Schwangerschaft, Beratungen oder Schwangerschaftsabbrüchen gibt es bei ProFamilia oder bei den Gewerkschaftsvertretungen. Rechtliche Informationen sind auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder dem Familienportal des Ministeriums zu finden, darunter der Gesetzestext zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.

Mutterschutz

Eine Schwangerschaft schließt die Seediensttauglichkeit nicht automatisch aus. Das heißt aber nicht, dass eine Tätigkeit an Bord keine Gefahr für Dich bedeutet. Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere vor allem in folgenden Fällen nicht beschäftigt werden:

  1. bei einer ärztlichen Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot (§ 3 Absatz 1 MuSchG) oder
  2. bei Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen (z.B. gesundheitsgefährdende Stoffe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist (§ 4 MuSchG).

Diese Informationen sind durch die Deutsche Flagge bereitgestellt und schließen auch Informationen für Seelotsinnen sowie Leistungen der Krankenversicherung (unter anderem zu einem Schwangerschaftsabbruch) ein.

In der Maritimen-Medizin-Verordnung (MariMedV) wird der weltweite Einsatz von Kolleginnen bei komplikationslosen Schwangerschaften „normalerweise bis zur 24. Woche“ zugelassen. Hierzu heißt es ausdrücklich: „Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z.B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, so dass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und Vorsorge wahrgenommen werden können.“

Für die Zeit nach dem dritten Schwangerschaftsmonat ist es ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Schwangere nicht auf
Beförderungsmitteln (damit auch auf Seeschiffen) tätig sein dürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7 MuSchG).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Du nicht weiter durch die Reederei beschäftigt werden kannst. In der Regel wird für die Übergangszeit vor und nach der Geburt des Kindes eine Tätigkeit an Land geregelt. Dies kannst du mit den Vertreter:innen Deiner Reederei direkt besprechen.

Im Kommentar zum Seearbeitsgesetz (SeeArbG) wird zu den Regelungen ausgeführt: „Weibliche Besatzungsmitglieder werden nicht mehr gesondert im SeeArbG geschützt. Die Regelung des § 92 Seemannsgesetz (SeemG) wurde nicht fortgeführt. Im Fall einer Schwangerschaft werden weibliche Besatzungsmitglieder durch die Bestimmungen des MuSchG geschützt. Sie dürfen nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft nicht mehr an Bord von Seeschiffen beschäftigt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG). Der Reeder darf nach billigem Ermessen eine Ersatztätigkeit, etwa im Landbetrieb, anbieten.“ (Bubenzer/Noltin et.al: SeeArbG Kommentar, 2. Auflage, S. 179).

Die möglichen Bezüge während einer Schwangerschaft werden durch die Anwendung von Abschnitt 4 des Mutterschutzgesetzes abgedeckt. Die Höhe der Bezüge richtet sich demnach im Prinzip nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Als Seefrau sollte hier die D-Heuer als Berechnungsgrundlage ausschlaggebend sein.

Bedingungen für Seelotsinnen - Schließt eine Schwangerschaft eine Seelotseignung aus?

Ja, aus medizinischen Gründen kann bei einer schwangeren Seelotsin keine Seelotseignung festgestellt werden. Die Seelots-Tätigkeit einer schwangeren Seelotsin birgt Risiken für die Seelotsin selbst, für ihr ungeborenes Kind sowie für die Sicherheit des Seeverkehrs. Einige dieser Risiken und Komplikationen können während der gesamten Schwangerschaft auftreten, andere treten üblicherweise in bestimmten Phasen der Schwangerschaft auf. Bei ungünstigen gesundheitlichen Komplikationen und je nach Position des zu lotsenden Schiffes sowie Wetterlage (z. B. Sturm, hoher Wellengang) kann nicht immer sichergestellt werden, dass die Seelotsin ihre Seelotsberatung zumindest bis zur Ablösung weiter ausführen kann. Auch die umgehende Verbringung an Land ist ggf. für mehrere Stunden nicht möglich.

Wenn eine Seelotsin schwanger wird, verliert sie wie eben erwähnt ihre Lotsdiensttauglichkeit. Bisher ist dieser Fall im Seelotswesen nicht vorgesehen. Was im Klartext bedeutet, dass es bisher für diesen Fall keine explizite Regelung gibt. Im Moment gibt es Pläne für einen Fond für schwangere Lotsinnen – es ist aber überhaupt nicht absehbar wann oder ob diese Pläne umgesetzt werden.

Weitere Informationen sind unter diesem Link auf der Seite der Deutschen Flagge zu finden.

Beispielszenario: (ohne Gewähr)

Schwangerschaft an Bord

Du stellst während deiner Zeit an Bord fest, dass du schwanger bist, dann meldest Du dies an deine:n Vorgesetzte:n und die Reederei und wirst daraufhin nach Hause gesendet. Hier wird festgestellt, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten ist sowie ein Berufsverbot/ Seedienstuntauglichkeit ausgesprochen.

Falls die angebotene Möglichkeit für eine Beschäftigung an Land unzumutbar ist (z.B. wegen der Entfernung zum eigenen Wohnort), muss hier eine andere Absprache getroffen werden. Mit der Reederei einigst Du dich auf eine Landtätigkeit. Im besten Fall wird dir hier dein volles Gehalt genauso weiterbezahlt, wie zuvor an Bord. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt erhälst Du Mutterschaftsleistungen (anteilig bezahlt durch den Arbeitgeber und die Krankenkasse). Danach wird dir das Elterngeld ausgezahlt.

Wie lange Dir die Stelle an Bord freigehalten wird, ist abhängig von der Absprache mit Deiner Reederei und der Flagge unter welcher die Schiffe fahren. Unter Deutscher Flagge wird davon ausgegangen, dass auch hier die gesetzliche Regelung von 3 Jahren zutrifft. Danach hast Du Anspruch auf eine Tätigkeit mit gleicher Qualifikation wie vor der Schwangerschaft sowie Anspruch auf Teilzeitarbeit. Deine Zertifikate sollten in diesem Fall noch gültig sein. Für das Auffrischen von Zertifikaten und den beruflichen Wiedereinstieg findest Du bei der Deutschen Flagge detaillierte Informationen.

Mit demThema Schwangerschaft, Mutterschtz, Familie und Beruf beschäftigen wir uns als Berufsverband Frauen zur See e.V. in persönlichen Gesprächen und auf unseren Workshops. Beispiele aus der Praxis findest Du anonymisiert in dem Bericht über unseren 21. Workshop in Hamburg.

Familie und Beruf

Nach der Geburt des Kindes und der Rückkehr in den Beruf, gibt es auch für Seefrauen die Möglichkeit in Teilzeit wieder einzusteigen. Diese Regelung ist durch die bereits genannten Gesetze abgedeckt.

Weiterhin ist es auch für Seefahrer:innen möglich, in Teilzeit zu arbeiten, falls dies familiär notwendig sein sollte. Hiermit ist zum Beispiel der Fall gemeint, wenn Du deine Eltern im Alter pflegst.

Die jeweilige Situation und Vertragsbedingungen wirst Du in diesem Fall direkt mit der Reederei besprechen und möglicherweise mit juristischem Beistand aushandeln.